Satzung

Satzung des

Allgemeinen Schützenverein zu Pegau 1444/1990 e.V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Schützenverein zu Pegau 1444/1990 e.V. und hat seinen Sitz in Pegau.

  • der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr;

  • der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung;

  • der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke;

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;

  • es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden;

§ 2

Zweck

Zweck des Schützenvereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes sowie des Wettkampf- und Breitensportes in anderen
Disziplinen des Sportschießens;

  • die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der Grundlage einheitlicher Regeln (Sportordnung des DSB, Landessportprogramm);

  • die sachverständige Aus- und Weiterbildung auf schießsportlichen Gebiet;

  • die Förderung sportlicher Talente im Verein;

  • die Jugendpflege zur Förderung des schießsportlichen Nachwuchses;

  • die Wahrung und Pflege des Schützenbrauchtums der deutschen und sächsischen Schützentraditionen sowie dessen kulturelle Präsentation in der Öffentlichkeit;

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Schützenvereins können alle in Pegau wohnende oder aus Pegau stammende Personen sein, alle Auswärtigen, die mit Pegau eine enge Verbindung pflegen und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Weibliche und männliche Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können als Jungschützen in den Schützenverein aufgenommen  werden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenvorstandsmitgliedschaft können Personen erlangen, die sich für den Schützenverein besonders verdient gemacht haben.

Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand
zu richten.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahmebeschlusses.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod des Mitgliedes
  • durch förmlichen Ausschluss
  • durch Austritt

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet dann am 31.Dezember des laufenden Jahres.

Das Mitglied kann jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • mit der Zahlung des Beitrages länger als 2 Monate nach schriftlicher Erinnerung im Rückstand bleibt. (Beiträge sind bis 31.März des jeweiligen Jahres für das lfd. Jahr zu entrichten)

  • durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
  • seinen Verpflichtungen gegenüber den Verein nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene hat gegenüber dem Austrittsbeschluss der Mitgliederversammlung die Möglichkeit des Einspruchs.

Über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet endgültig die darauffolgende Generalversammlung. Jeder, der aus dem Verein ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, verliert jegliches Anrecht auf ein etwaiges Vereinsvermögen.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

Die Gebührenordnung wird von der Generalversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Mitgliederversammlungen

Die Zusammenkünfte der Mitglieder des Schützenvereins werden in Mitglieder­ Versammlungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen und der Generalversammlung  durchgeführt.

  • die Mitgliederversammlungen finden monatlich statt.

  • die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand fordern.

Der Vorstand wird die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

  • bis Monat April des Folgejahres erfolgt eine Generalversammlung, der Termin der Generalversammlung ist jeweils im Monat Januar des laufenden Jahres bekannt zu geben.

  • Grundsätzlich ist jede Mitglieder- und Generalversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
    gefasst. Satzungsänderungen sind nur mit 3/4  Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung möglich. Stimmberechtigt sind in der Generalversammlung
    alle Mitglieder über 18 Jahre.

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet.

Hinderungsgründe sind schriftlich anzumelden.

Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen:

  • die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,
  • die Ernennung von Ehrenmitglieder,
  • die Wahl der anstehenden Vorstandsmitglieder und Entlastung des alten Vorstandes und des Zahlmeisters,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • Vorschläge und Anregungen für die Gestaltung des Vereinslebens und der Feste,
  • alle Verträge bzw. Geschäftsabschlüsse, die nicht der Dringlichkeit bedürfen,
  • Wahl von zwei Mitgliedern als Kassenprüfer, sowie ein Vertreter

§7

Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

  • Kommandant
  • Major (Stellv. Kommandant)
  • Zahlmeister
  • Schießmeister
  • Hauptmann
  • Schriftführer
  • Jugendwart

Der erweiterte Vorstand besteht aus den jeweiligen Leitern der Arbeitsgruppen. Zu erweiterten Vorstandssitzungen werden die Leiter der Arbeitsgruppen einberufen.

Die Vorstandssitzungen werden jeweils vor den Mitgliederversammlungen durchgeführt.

Die Sitzungen leitet der Kommandant oder sein Vertreter (Major.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der, Antrag als angenommen, für den der Kommandant gestimmt hat.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, welches das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch  übernimmt.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB ist der

  • Kommandant
  • Major (Stellv. Kommandanten)
  • Zahlmeister

Zeichnungsberechtigt im Zahlungsverkehr ist nur der Zahlmeister in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§8

Wahlen

Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Dabei werden der

  • Kommandant
  • Schießmeister
  • Schriftführer
  • Jugendwart und 
  • Major
  • Zahlmeister
  • Hauptmann

jeweils um 2 Jahre versetzt gewählt. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen.

 

§9

Abstimmung

In der Mitglieder -und Generalversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme.

Über den Ablauf der Mitglieder- und Generalversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt.

Das Protokoll der Generalversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand nach der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in dieser Versammlung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt und wird ausgehangen.

 

§10

Schützenkönig des Vereins

  • Königsschießen findet jährlich zum Schützenfest auf dem Schützenplatz
  • Geschossen wird an der Schießanlage auf dem Schützenplatz.
  • Schützenkönig wird, wer den Vogel vollständig abschießt.
  • Geschossen wird mit Schrotflinte
  • Krone -Zepter -Reichsapfel wird mit KK geschossen
  • Es wird ein Jungschützenkönig ermittelt
  • Zum Schützenfest findet ein Böllerschießen statt.
  • Die Waffen für das Königsschießen werden vom Schützenverein gestellt, jeder Königsbewerber hat mit der gleichen vom Verein gestellten Waffe zu schießen.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Schützenvereins erfolgt durch:

  • Beschluss der Generalversammlung mit 3 / 4 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

oder

  • wenn die Zahl der Mitglieder des Schützenvereins weniger als sieben Mitglieder beträgt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Pegau/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§12

Ermächtigung

Der Geschäftsführende Vorstand erhält die unwiderrufliche Ermächtigung, alle in Verbindung mit dem Eintrag ins Vereinsregister infolge etwaiger behördlicher Zwischenverfügungen erforderliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zu beschließen und beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 05.April 2001 und alle danach erfolgten Änderungen und tritt mit Beschlussfassung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.

 

Neufassung laut Beschluss der Generalversammlung am 05.April 2007 und dem Eintrag in das Vereinsregister.

 

Pegau  den, 05.April 2007

 

Rainer Bade

Kommandant

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